Die Nummer mit der perfekten Nummer – 24h-Emergency Contact

Ich spreche jetzt nicht von einschlägigen Telefon-Hotlines, die fallweise „Männerherzen“ höherschlagen lassen, sondern der 24-Stunden-Notfallstelefonnummer im trockenen Gefahrguttransport-Alltag.

Ursprünglich wurde in den Vorschriften nur die Angabe einer Telefonnummer des Verantwortlichen unter bestimmten Umständen bei Gefahrgut-Transporten der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) verlangt.

Doch Immer mehr wird es jetzt Luftfrachtstandard im Gefahrguttransport (und die Seefracht zieht teilweise nach), dass die Angabe der 24-Stunden-Notfalltelefonnummer im Beförderungsdokument (Shippers Declaration for Dangerous Goods) angegeben werden muss.

Begonnen (und das schon vor Jahren) haben mit dem Ruf nach der Notfallsnummer für gefährliche Güter unsere amerikanischen Freunde.

Die Sonderbestimmung (wird hier nur auszugsweise aus der deutschen Ausgabe zitiert) der USA für Gefahrgutluftfrachttransport USG-12 aus den aktuellen  IATA DGR (IATA Dangerous Goods Regulations – 52.Ausgabe) sagt dazu Folgendes aus:

„Bei Sendungen in die, aus der, innerhalb der oder im Transit durch die USA müssen, wie nachfolgend beschrieben, Informationen zu Notfallsmaßnahmen verfügbar gemacht werden. Dies gilt für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme von magnetischem Material (UN 2807) und Gefahrgut, für welches keine Versendererklärung für gefährliche Güter verlangt wird, sowie andere unter die Vorschriften fallende Stoffe (Other Regulated Material), wie in 49 CFR 173.144 definiert.

Telefonnummer: Die Versendererklärung für gefährliche Güter, wie sie durch diese Vorschriften verlangt wird, muss eine Notfallsnummer (mit Vorwahl und für internationale Nummern, außerhalb der USA), die Landesvorwahl  sowie die Anwahl aus den USA benötigt, für den Fall eines Zwischenfalls mit gefährlichen Gütern, beinhalten. Über diese Nummer muss, während der gesamten Transportdauer des Gefahrguts, einschließlich damit zusammenhängenden Lagerzeiten, jederzeit eine Person erreichbar sein, welche:

1.            Kenntnisse über die Gefahren und Eigenschaften der beförderten Gefahrgüter besitzt;

2.            über umfassende, in Bezug auf Notfallsmaßnahmen und Minimierung der Unfallsfolgen verfügt;  oder

3.            jederzeit sofort mit einer Person, welche diese Kenntnisse und Informationen besitzt, in Verbindung treten kann.

Mittel zur Einhaltung: Die Telefonnummer muss die Nummer der Person sein, welche die gefährlichen Güter zur Beförderung aufgibt, oder die Nummer einer Agentur oder Organisation, welche die Verantwortung für die Bereitstellung der detaillierten Informationen übernehmen kann und diese auch übernimmt. Die Person, welche ein Gefahrgut zur Beförderung aufgibt und die Telefonnummer einer Agentur oder Organisation angibt, muss sicherstellen, dass die Agentur oder Organisation aktuelle Informationen über das Material empfangen hat, bevor dieses zur Beförderung aufgegeben wird.“

Auch Umfang und Art der Notfallsinformationen sind in der USG-12 sehr genau definiert.

Die komplette USG-12 in englischer Sprache (IATA DGR 52nd edition) kann von unserer Website unter http://www.other-sight.com/gefahrgut/Gefahrgut-Downloads.html downgeloaded werden.

Und Vorbild macht Schule.

Derzeit verlangen eine ganze Reihe von Länder und Luftfahrtgesellschaften die Angabe dieser 24-Stunden-Notfallsnummer beim Gefahrguttransporten (wobei die Formulierungen in den einzelnen Sonderbestimmungen sich teilweise unterscheiden).

Damit der Bestimmung Genüge getan wird, werden nun „fröhlich“ Firmenanschlüsse mit Durchwahl des auftragsbearbeitenden Personals angegeben oder  Handy Nummern von Mitarbeitern in die DGDs eingetragen.

Allerdings erfolgt der Eintrag meist  ohne Ahnung darüber,  welche Qualifikationen, Verpflichtungen, Anforderungen und Haftungen mit der Angabe der 24h-Notfallstelefonnummer tatsächlich verbunden sind, bzw. welche Folgen die Angabe einer nicht vorschriftenkonformen Nummer haben kann.

Unter anderem sind 24h Stunden sind ein äußerst  interessanter Zeitraum, wenn wir uns auf internationalem Terrain bewegen. Wenn sich die Menschen in unseren Breiten die ersten Gedanken über den wohlverdienten Feierabend machen, erwacht die Bevölkerung in anderen Erdteilen gerade erst.

Zeigen Sie mir das österreichische Mittelstandsunternehmen, deren qualifiziertes Fachpersonal um  3:00 h morgens MEZ  kompetente Information zum gerade geluftfrachteten Gefahrgut in englischer Sprache mit direkter Durchwahl bereitstellen kann oder auch will. Zeigen Sie mir den noch so engagierten Mitarbeiter, der der englischen Sprache mächtig, das passende Sicherheitsdatenblatt auf dem Nachtkästchen gelagert, munter und in vollem Besitz seiner geistigen Kräfte, die richtige und hilfreiche Information zur aktuellen Unfallsituation und die beförderten Gefährgüter  zur Verfügung stellen wird.

Die Argumente „So oft passiert ja nichts“  und diese Telefonangabe ist reine Formsache, gelten nicht. Denn aufgepasst:

Die geforderte Funktionalität des im Beförderungspapier eingetragenen Emergency Contact  wird auch ohne Notfallssituation überprüft (sowohl  von internationalen als auch nationalen Behörden).

Ich kann jetzt keine schlafenden Hunde wecken, denn diese sind längst schon wach.

Was geschieht, wenn  entdeckt wird, dass die in der Shippers Declaration angegebenen Telefonnummer nicht den Anforderungen entspricht?

Handelt es sich nur um eine Überprüfung, so wird voraussichtlich der fehlerhafte Eintrag in der DGD beanstandet. Es erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde und die Sendung fliegt nicht (bzw. wird gestoppt), gegebenenfalls erhält der Versender eine Verwaltungsstrafe.

Wird die Notfallsnummer im Zwischen- oder Unfallsfall nicht erreicht oder mangelhafte Information erteilt, so kann dies gravierende und unüberschaubare Folgen für den Versender und/oder den Unterzeichner der DGD haben.

Der Versender / Unterzeichner haftet in vollem Maße für alle Schäden und Folgen, die aus der fehlenden Information entstehen.

Ich denke nicht, dass Sie den Flieger bezahlen wollen, der aufgrund von falscher Behandlung Ihrer Gefahrgutsendung, vom Himmel fiel. Und sicherlich wollen Sie weder Verantwortung noch Kosten für die Menschen tragen, die aufgrund von unzureichenden Maßnahmen schwere gesundheitliche (womöglich irreparable) Schäden davon getragen haben – abgesehen davon – dass jede Versicherung im Unfalls- und Zwischenfalls-Fall sofort aus der Haftung aussteigen wird.

Fazit: Kümmern Sie sich in ureigenen Interesse rechtzeitig um die „perfekte“ Nummer .

Sollten Sie die Anforderungen in Ihrem Unternehmen nicht erfüllen können, wenden Sie sich an einen externen Anbieter. Mittlerweile gibt es einige Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten.

Zugegeben, die Investition in eine anforderungsgerechte Notfalls-Telefonnummer erscheint im ersten Augenblick  nicht gerade kostengünstig und nicht notwendig. Dies ist jedoch – wie vorstehend erläutert – eine sehr kurzsichtige und unverantwortliche Sicht.

Gerne übermitteln wir Ihnen entsprechende Kontaktdaten. Senden Sie uns Ihre Anfrage unverbindlich an gefahrgut@other-sight.com oder rufen Sie uns an Tel. +43 650 4500100.

Laufende aktuelle Information über Stand und Auslegung der Gefahrguttransportgesetzgebung sowie  zahlreiche Praxistipps finden Sie in unserem Gefahrgut-Newsletter.

Bleiben Sie am Ball und top-informiert und fordern Sie den Gefahrgut-Newsletter jetzt kostenlos und unverbindlich jetzt an.

Noch mehr brandaktuelle Gefahrgutinformationen unter  www.gefahrgut.other-sight.com.

Wir wünschen sichere und problemlose Gefahrguttransporte.

Liebe Grüße
Sieglinde Eisterer – TUGIS Gefahrguttransport – Gefahrgut Online Center

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Die Rolle des Sicherheitsdatenblattes beim Gefahrguttransport

Das Sicherheitsdatenblatt (Kurzversion: SB oder MSDS = material safety data sheet) ist kein Dokument des Gefahrguttransportrechtes.

Daher ist das Mitführen eines Sicherheitsdatenblattes während des Gefahrguttransportes (egal auf welchem Verkehrsträger) nicht Pflicht.

Trotzdem findet das Sicherheitsdatenblatt bei der Organisation / Vorbereitung und Abwicklung von Gefahrguttransporten vielseitige Verwendung.

Speditionen, Reedereivertretungen und Luftfahrtgesellschaften verlangen vor Annahme / Abwicklung eines Gefahrguttransportes in vielen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt.

Auf Basis der Angaben im Sicherheitsdatenblatt kann festgestellt werden, ob es sich um Gefahrgut im Sinne der Gefahrguttransportbestimmungen handelt.

Die erste und wichtigste Information ist das Erstellung- bzw. Überarbeitungsdatum des Sicherheitsdatenblattes.

Habe ich ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen, dessen Versionsdatum
älter als 6 Monate ist, muss ich die darin enthaltenen Angaben kritisch betrachten.

Ist das Sicherheitsdatenblatt schon einige Jahre alt, empfehle ich eine neuere Version anzufordern, oder das Datenblatt einem „Profi“ zur Begutachtung zu übermitteln, damit dieser feststellen kann, wie die angegebenen Daten aktuell zu verwerten sind.

Die nächste Information des Sicherheitsdatenblattes, die mich beim Gefahrguttransport interessiert, ist der Abschnitt 14.

Hier sollte im Optimalfall alle Gefahrguttransport relevanten Angaben  genannt sein.

Doch aufgepaßt!

Aufgrund der ständigen Vorschriftenänderungen (nicht nur im Gefahrguttransportrecht), ist es möglich bzw. in einigen Fällen sogar wahrscheinlich, dass der Inhalt des Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes nicht 100% für die Abwicklung meines Transportes genutzt werden kann (selbst wenn der Stoff / das Produkt schon lange mit gleicher Rezeptur auf dem Markt ist)

Hier zwei Beispiele:

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Fall 1:
Seit 01.01.2011 ist die Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Zubereitungen mit der Zusatzgefahr „Umweltgefährlich“ abgelaufen – ich persönlich habe jedoch noch kein Sicherheitsdatenblatt gesehen, in welchem im Abschnitt 14. ein Hinweis auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Baum/Fisch oder den spätestens ab 01.07.2011 geltenden Zusatzeintrag im Beförderungspapier „umweltgefährdend“ enthalten war.

Hier sollte man im Abschnitt 3 bzw. 15 nachsehen, ob es dort Informationen gibt, die auf die Zusatzgefahr „Umweltgefährdend“  hinweisen (R50, R50/53, R51/53 oder H400, H410, H411)

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Fall 2:
Im Sicherheitsdatenblatt steht unter Abschnitt 14:
für das ADR: kein Gefahrgut in Gefässen < 450 Liter
bei den Angaben für die Seefracht und die Luftfracht ist angegeben: UN 1133 Klebstoff, 3, III

Glauben Sie das oder nicht? Mein Kommentar – kommt darauf an …
Auch hier wird die Umweltgefahr bei viskosen Stoffen zur Gefahr.

Finden Sie im Abschnitt 3 oder 15 keine Hinweise auf die Umweltgefahr ist alles ok und Ihr Produkt ist beim Straßentransport in Gefässen bis 450 Liter wirklich kein ADR Gut.

Doch wehe, wenn Sie im Abschnitt 3 oder 15 die „Umweltgefahr“ entdecken – aufgrund der Zusatzgefahr „umweltgefährlich“ ist das Produkt auf der Straße ebenfalls eine UN 1133 Klebestoff, 3, III.

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Fazit: Auch wenn ich ein relativ aktuelles Sicherheitsdatenblatt vor mir habe, sollte ich nicht blindlinks alles glauben, was im Abschnitt 14. angegeben ist, sondern auf jeden Fall auch den Abschnitt 3 und 15 durchsehen (und prüfen, ob die chemikalienrechtlichen Kennzeichnungen mit den transportrechtlichen Angaben übereinstimmen können)

Für Gefahrgutbeauftragte bzw. Personen, die häufig Gefahrguttransporte abwickeln, sollte es selbstverständlich sein, auch die anderen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes zumindest „grob“ durchzusehen, um festzustellen, ob die Angaben im Abschnitt 14 mit den Eigenschaften des Stoffes / der Zubereitung harmonieren.

In unseren Gefahrgutschulungen und anerkannten Gefahrgut-Lehrgängen zeigen wir Ihnen Profitricks und Eselbrücken, wie Sie falsche Informationen rasch identifizieren, damit Ihr Gefahrguttransport sicher und problemlos läuft.

Weitere Infos zum Thema Gefahrguttransport:
www.gefahrgut-online-center.at
www.gefahrgutbeauftragtenausbildung.gefahrgut-online-center.at
www.seefrachtkurs.gefahrgut-online-center.at
www.gefahrgut.other-sight.com

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Gefahrgutmanagement – Das Sicherheitsdatenblatt als Schlüsseldokument

Sicherheitsdatenblätter spielen im Chemikalien- und Gefahrgutmanagement eine “tragende” Rolle.

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen.

Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.

Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG des Rates bez. den Regelungen der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Restriction and Authorization of Chemicals) entsprechen.

 Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.

Das Sicherheitsdatenblatt enthält neben den Angaben über die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen auch Informationen über die Einstufung des Produktes in den verschiedenen Rechtsvorschriften und Empfehlungen  (z.B. GHS = Global Harmonized System / CLP = Classification, Labelling and Packaging, die Gefahrguttransportvorschriften = ADR / RID/ IMDG CODE; IATA DGR, die Wassergefährdungsklassen etc.)

Im Sicherheitsdatenblatt finden wir Informationen über die richtige Lagerung des Stoffes / der Zubereitung, über die richtige Handhabung und ggf. notwendige Schutzausrüstungen.

Es sind Notfallsmaßnahmen im Zwischenfalls und Unfallsfall angegeben.

Weiters finden wir dort auch Vorgaben für die Entsorgung des Stoffes / der Zubereitung.

Das Sicherheitsdatenblatt bildet somit die Schnittstelle zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften und die Daten des Sicherheitsblattes liefern bei jedem Vorgang, der sich mit Gefahrgütern/Gefahrstoffen befaßt, unverzichtbare Informationen.

Hersteller / Lieferanten / Importeure sind für die Beistellung des Sicherheitsdatenblattes innerhalb der EU und für die Evaluierung desselben (falls erforderlich) verantwortlich. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt.

Jeder “Nutzer” eines Sicherheitsdatenblattes sollte jedoch prüfen, ob er eine aktuelle Version in Händen hält. Aufgrund der vielen Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften, sind die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern in vielen Fällen veraltet. Veraltete Angaben können zu Fehler, Mißverständnissen und Fehlverhalten führen.

Weitere Informationen zum Thema Sicherheitsdatenblatt, Chemikalien- und Gefahrgutmanagement finden Sie unter
www.gefahrgut-online-center.at

Gefahrguttransport: Alles hat ein Ende – auch Übergangsvorschriften!

So angenehm und sinnvoll die vielseitigen Übergangsvorschriften der Gefahrguttransportvorschriften auch sein mögen (wenn auch oft aufgrund der so unterschiedlichen Zeiträume unübersichtlich), Gefahr besteht immer – wenn Übergangsvorschriften auslaufen.

ADR (Straße) / RID (Schiene)

Zwar haben wir für den Umstieg von den Bestimmungen ADR 2009 auf ADR 2011 eine generelle Übergangsfrist bis 30.06.2011 (und eine Reihe von längeren Übergangsfristen für bestimmte Bestimmungen) – aber folgende Bestimmungen des ADR 2009, die eine Übergangsfrist bis 31.12.2010 haben, müssen ab 01.01.2011 befolgt werden (außer Sie wenden ab 01.01.2011 bereits die Bestimmungen des ADR 2011 vollständig an.)

Kap. 1.6.1.2 – gestrichen : „alte“ Gefahrzettel der Klasse 7 und Klasse 5.2 dürfen nicht mehr verwendet werden.

Kap. 1.6.1.8 – Noch vorhandene orangefarbene Tafeln ….dürfen zwar noch weiterverwendet werden, aber nur wenn die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1-2 erfüllt sind. 

Kap.1.6.1.12 – Übergangsvorschrift für die Tunnels wurde gestrichen.

Kap. 1.6.1.13 – Bestimmung betreffend Fahrzeuge im Hinblick auf die orangefarbenen Tafeln gestrichen

Kap. 1.6.1.15 – „Neue“ Großpackmittel und Großpackmittel, die wiederaufgearbeitet oder repariert wurden brauchen die Stapellastkennzeichnungen (gilt übrigens auch für die Seefracht (Imdg Code)

Kap. 1.6.1.17 – gestrichen:  Alle Verpackungen, IBCs,  Tanks , etc. der Klasse 1-8, die zusätzlich nach der Klassifizierung des ADR 2009 auch „umweltgefährlich“ sind, brauchen jetzt die Kennzeichnung mit Fisch/Baum (Im ADR 2011 sind die Kriterien für die Umweltgefahr wieder überarbeitet worden und im Beförderungspapier dann ein betreffender Hinweis vermerkt sein)

Kap. 1.6.18 – gestrichen: Der Absender muss den Beförderer vor der Beförderung über die Bruttomasse der begrenzten Mengen informieren. (im ADR 2011 in nachweisbarer Form)
Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, die mehr als 8 t begrenzte Mengen geladen haben, müssen gekennzeichnet sein. Art der Kennzeichnung richtet sich danach, ob Sie nach Bestimmungen ADR 2009 oder ADR 2011 fahren.

Kap. 1.6.4.12 – Tankcontainer und MEGCs gemäß dieser Übergangsvorschrift dürfen zwar weiterverwendet werden, brauchen aber jetzt Kennzeichnung der Tankcodierung und ggf. gemäß Sondervorschriften.

IATA DGR (Luftfracht)

Die IATA DGR kennt grundsätzlich keine Übergangsvorschriften, d.h. die Bestimmungen der 52. Ausgabe sind ab 01.01.2011 anzuwenden (ausgenommen für  bei Verpackungen – 3 Monate Übergangsfrist – Umstieg von der 51. Ausgabe).

Was AB 01.01.2011 gilt und wie Sie die geänderten Bestimmungen problemlos und rechtssicher in die Praxis umsetzen, erfahren Sie am Gefahrguttag 2011 (www.gefahrguttag.gefahrgut-online-center.at)

Brauchen Sie Hilfe und Unterstützung bei Anwendung der geänderten Bestimmungen – besuchen Sie unser Gefahrgut-Online-Center (www.gefahrgut-online-center.at)

Wir wünschen sichere und problemlose Gefahrguttransport.

Liebe Grüße
Sieglinde Eisterer – TUGIS Gefahrguttransport – Gefahrgut Online Center

11 Schritte für den problemlosen Umstieg auf die neuen Gefahrguttransportschriften 2011

Vorbemerkung zu den Gefahrgut Änderungen 2011 (ADR, RID, ADN, Imdg Code, IATA DGR, GGBG)

Glaube ist gut, Kontrolle ist besser – Rechtzeitig die richtige und vollständige Information ist unabdinglich.

Dies gilt unbedingt beim Gefahrguttransport und in angrenzenden Bereichen (wie GHS, Lagerung, Reach, CLP, etc.)
 Insbesondere dann, wenn es Änderungen und Neuerungen in den Gefahrgut-/Gefahrguttransportvorschriften geben wird bzw. gegeben hat.

Der Gefahrgutbeauftragten-Alltag:

Die Kontrolle der Gefahrguttransportvorgänge ist für Gefahrgutbeauftragte verpflichtend (siehe dazu auch „die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten)

Und daher kontrollieren Sie wahrscheinlich zumindest stichprobenartig Ihre Gefahrguttransportsendungen.

Fallweise stellen Sie Mängel fest, und großes Erstaunen (manchmal gepaart mit Schuldbewußtsein oder häufiger mit leichtem bis starkem Widerstand) macht sich beim Gegenüber breit.

Seien Sie ehrlich! Wie oft haben Sie als Gefahrgutbeauftragter von Ihren lieben Mitarbeiter, Kollegen, Partnern – intern wie extern – schon folgende Antwort erhalten:

„ Ich habe geglaubt, dass das so richtig ist!“
„ Herr Mayer von der Fa. Müller hat mir gesagt, ich soll, die Kiste so markieren.“

Oder noch schlimmer:

„Sie haben mir das doch selbst so erklärt“.

Geänderte Vorschriften – neue Herausforderungen

In der Umstellungsphase von „alten“ auf „neue“ Gefahrguttransportvorschriften, ist die erhöhte Gefahr von Mängeln und Fehlern gegeben. Gerade bei den Änderungen der Gefahrguttransportvorschriften 2011 – ADR, RID, ADN, Imdg Code, IATA DGR und den Änderungen in der österreichischen Gesetzgebung (GGBG) – gibt es eine Fülle von Bestimmungen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, bei näherer Betrachtung jedoch zu Schwierigkeiten führen können.

Haben sich die Vorschriften geändert, hören Sie garantiert auch noch den Einwand:

„Das haben wir aber immer so gemacht“
„Bei der letzten Schulung hat das der Vortragende geschult“.
„Bei der ADR Lenkerausbildung vor 4 Jahren habe ich etwas anderes gelernt“.

Warum gibt es in der Praxis bei der Gefahrguttransportabwicklung – speziell in der Umstellungsphase immer wieder Schwierigkeiten?

Viele Gefahrgutbeauftragte und oft auch Ihrer Mitarbeiter, Kollegen oder Partner sind mit Gefahrguttransportbelangen nur „nebenbei“ , also zusätzlich zu ihren anderen Aufgaben, befasst.
Oder in Ihrem Unternehmen werden nur fallweise Gefahrgutsendungen abgefertigt.

Im Klartext: Es fehlen Ressourcen. Die Gefahrguttransportvorschriften und ggf. auch die anstehenden Änderungen sind – solange sich kein Zwischenfall, Unfall oder keine Beanstandung durch die Behörde ereignet – das „kleinste“ Problem.

Steht erst der LKW, wird der Container nicht aufs Schiff verladen, oder bleibt die dringende Luftfrachtsendung am Flughafen liegen – dann ist die Aufregung groß und der Schaden in 80 von 100 Fällen erheblich. Und abgesehen von verärgerten Kunden, versäumten Lieferterminen, Pönalzahlungen bekommen Sie und die restlichen Beteiligten noch fette Strafen und jede Menge Schwierigkeiten mit Vorgesetzten und/oder Behörden. Verluste von 4 und 5stellige Eurobeträge sind da schnell zusammen.

Gerade in Zeiten der Vorschriftenänderungen boomt die Gerüchteküche : Halbinformation – was ist versus was kommt – , Auslegungsdifferenzen, ungeklärte Formulierungen in den neuen Gesetzesvorgaben, falsch verstandenen Interpretationen erschweren die rasche, vorschriftenkonforme, unproblematische Abwicklung in der Praxis. Hier ist vollständige, richtige Information aus verlässlichen Quellen unbedingt notwendig.

Schmeißen Sie nicht Ihr schwer verdientes Geld zum Fenster hinaus,
sondern setzen Sie rechtzeitig Maßnahmen,
um einen problemlosen Umstieg von alten auf neue Gefahrguttransportvorschriften sicherzustellen.

Was hilft? – 11 Schritte für den problemlosen Übergang auf die Gefahrguttransportvorschriften 2011

  1. Prüfen Sie noch vor Jahresende welche Übergangsvorschriften (der „alten“ Gefahrgutvorschriften) und ggf. auch multimodalen Sondervereinbarungen mit Ende des Jahres 2010 auslaufen.
    Bei auslaufenden Übergangsvorschriften haben Sie keine Übergangsfrist für den Umstieg mehr (mit 31. 12.2010 ist Schluss).
  2. Beschaffen Sie sich die neuen Regelwerke. Bestellen Sie jetzt die neuen Regelwerke bequem im Gefahrgut-Online-Shop. Oder per Email an gefahrgut@other-sight.com
  3. Informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über die Änderungen in den Gefahrgut-/Gefahrguttransportvorschriften.
    Die umfangreichen Regelwerke selbst durchzuarbeiten, ist mühsam und zeitintensiv. Beim Gefahrguttag bekommen Sie die Änderungen detailliert und praxisbezogen aufbereitet. Details finden Sie unter www.gefahrgut-online-center.at
  4. Stellen Sie fest, welche Änderungen in den Vorschiften bei der Beförderung von Ihre Gefahrgüter relevant sind. (für alle Verkehrsträger einzeln)
    Lernen Sie nicht nur den Inhalt der Änderungen kennen, sondern befassen Sie sich auch, wie die Rechtsvorschriften auszulegen sind, und  wie die Umsetzung von den einzelnen Gremien/Behörden empfohlen wird.
    Bei Gefahrguttag 2011 werden Sie ausführlich und punktgenau über die Änderungen informiert und erhalten von unserem Expertenteam einen vollständigen Aktionsplan für Ihre Umstiegsaktivitäten. Weitere Informationen erhalten Sie im Gefahrgut Online Center 
  5. Erstellen/erarbeiten bzw. überarbeiten Sie einfache, klare Arbeitsanweisungen, Formulare, Checklisten und Schaubilder, damit Ihre Mitarbeiter und Kollegen klare eindeutige Informationen zur richtigen Vorgangsweise besitzen. Diskutieren Sie möglich Lösungsansätze und holen Sie sich wertvolle Tipps von Experten und Kollegen.
  6. Entsorgen Sie alte Arbeitsanweisungen und Regelwerke oder bewahren Sie diese deutlich und vollständig getrennt von den aktuellen Unterlagen auf.
  7. Bestimmen Sie den für Ihr Unternehmen sinnvollen Umstiegszeitpunkt und informieren Sie Mitarbeiter, Kollegen, Lieferanten, Kunden und Partner rechtzeitig über diesen Termin.
    Der letztmögliche Termin ist bei weitem nicht immer der optimale Umstiegszeitpunkt. Um den richtigen Umstiegstermin zu ermitteln, müssen Sie sowohl die Art der Gefahrgüter, die von Ihnen genutzten Transportarten und die in den jeweiligen Vorschriften angegebenen Übergangsfristen (nicht nur die allgemeinen) und den in Ihrem Unternehmen anfallenden Up-Date-Aufwand (z.B. Änderung von Softwareprogrammen etc.) berücksichtigen. Insbesondere, wenn Sie mit multimodalen Transporten (Transporte mit mehr als einem Verkehrsträger z.B. Straße/Luftfracht) befasst sind, müssen Sie u.a. die unterschiedlichen Übergangsfristen berücksichtigen.
  8. Setzen Sie die Termine für die Mitarbeiterschulung fest und stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter, die mit Aufgaben des Gefahrguttransportes befasst sind, gemäß den Schulungsanforderungen in den Regelwerken und der nationalen Gesetzgebung geschult werden. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig (vor Umstieg auf die neuen Vorschriften) und ausführlich, damit Sie die Anwendung der Vorschriften verstehen und die Gefahrguttransportaufgaben richtig durchführen können.  Die Schulungsverpflichtung ist keine Kann- sondern eine Muss-Bestimmung – bei allen Verkehrsträgern.
  9. Kontrollieren Sie die Gefahrguttransportabwicklung nach dem Umstiegstermin mehrmals um sicherzustellen, dass die neuen Vorschriften richtig und vollständig angewendet werden und beseitigen Sie ggf. auftretende Unklarheiten.
  10. Wenn Ressourcen oder Informationen fehlen – holen Sie sich Hilfe.
    Wir trainieren und schulen Ihre Mitarbeiter und Kollegen für alle Verkehrsträger – individuell, professionell – vor Ort – und beraten Sie bei aktuellen Transportproblemen. Auf Wunsch führen wir anerkannte Lehrgänge und Schulungen vor Ort in Ihrem Unternehmen durch oder stellen einen externen Gefahrgutbeauftragten. Fragen Sie jetzt unverbindlich nach dem auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Angebot. Kontakt per Email an mailto:gefahrgut@other-sight.com, Tel. +43(0)650 4500100 oder Fax +43(01)81749551718. 
  11. Informieren Sie sich laufend über den Stand der Gefahrguttransportgesetzgebung und die aktuellen Auslegungen. Melden Sie sich jetzt unverbindlich zu unserem Gefahrgut-News-Letter (nach Bedarf erscheinender kostenloser Informationsdienst ) an.

„Mut zur Lücke“ kann oft eine clevere Strategie sein, um der Informationsflut Stand zu halten, beim Gefahrguttransport ist es allerdings keine gute Idee.

Wir wünschen viel Erfolg beim Umstieg auf die Gefahrguttransportvorschriften 2011 und stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Tel. +43 650 4500200, gefahrgut@other-sight.com,

Ihre Sieglinde Eisterer & Team

GGBG Änderungen (Gefahrgutbeförderungsgesetz Österreich)

Der Änderungsentwurf des nationalen österreichischen Gefahrgutbeförderungsgesetz wurde jetzt dem Ministerrat zur Begutachtung vorgelegt. Den Entwurf können Sie hier downloaden.

GGBGEntwurf198315-101111

Weitere Informationen zum Thema Gefahrgut finden Sie auf unserer Website:
www.gefahrgut-online-center.at

ADR – CV 36 – Was ist eine ADR konforme Belüftung?

Die CV 36 (u.a. bei der Beförderung von Gasflaschen vorgeschrieben) besagt, daß Versandstücke  vorzugsweise in offenen oder belüfteten Fahrzeugen oder in offenen oder belüfteten Container zu verladen sind.  Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder Container transportiert werden, ist eine besondere Kennzeichnung ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG, VORSICHT ÖFFNEN an den Ladetüren anzubringen.

In der Praxis ist diese – scheinbar relativ einfache – Bestimmung, aber gar nicht so leicht auszulegen. Es gibt im ganzen ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) keine Definition für Belüftung oder ein belüftetes Fahrzeug.

Was ist also eine ausreichende ADR konforme Belüftung?

- Kompliziert nachträglich eingebaute Lüftungseinrichtungen und -Schlitze?
- Löcher in die Bordwand oder den Boden bohren?
- oder reicht die Luft, die sowieso in das Fahrzeug eindringt?

Fragen Sie mehrere Experten und Sie werden mit Sicherheit unterschiedliche Antworten erhalten.

Daher unsere Empfehlung für die Praxis:

Falls Sie nicht sicher sind, ob die Belüftung in Ihrem Fahrzeug als ausreichend angesehen werden kann, bringen Sie die Kennzeichnung ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG, VORSICHT ÖFFNEN an.

Sie vermeiden auf diesem Weg unnütze, zeitraubende Diskussionen, Transportverzögerung, Beanstandungen und im schlimmsten Fall eine Strafverfügung, die erst  durch Ihren Einspruch, ad acta gelegt wird.

Hilfestellung, Beratung, weitere Informationen zum Thema Gefahrgut: http://www.gefahrgut-online-center.at

Gefahrgutbeauftragtenverpflichtung, Gefahrgutbeautragten-Pflichten & Co

Seit dem Jahr 2000 besteht nunmehr für Unternehmen, die Gefahrgüter versenden, verpacken/befüllen, verladen, befördern, die Verpflichtung einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen (ausgenommen sie führen nur Transporte durch, die unter “Erleichterungen bzw. Freistellungen” fallen) – dies betrifft in Österreich die Verkehrsträger Straße (ADR) /Schiene (RID)/Binnenschiff (ADN).

Für die Luftfracht (ICAO TI/IATA DGR) und die Seefracht (Imdg Code) gibt es in Österreich keinen Gefahrgutbeauftragten. Allerdings sehen die internationalen Übereinkommen eine Ausbildung des Personals vor, die in Österreich ebenfalls nur durch anerkannte Schulungsveranstalter durchgeführt werden darf (GGBG/GGBV). Also muß der Gefahrgutbeauftragte von Unternehmen, die gefährliche Güter für Luftfracht/Seefracht vorbereiten, disponieren, befördern etc. eine entsprechende Ausbildung haben und für die Schulung des befaßten Personals sorgen. Weitere Informationen zu den notwendigen Ausbildungen für den Transport per Seefracht (nach österreichischem Recht) finden Sie unter www.seefrachtkurs.gefahrgut-online-center.at.

Die meisten Unternehmen haben auf Basis der gesetzlichen Vorgaben einen internen oder externen Gefahrgutbeauftragten bestellt (die Bestellung muß an das BMVIT gemeldet werden. Rechtliche Grundlage ist jedoch nicht die Meldung an das BMVIT, sondern die Bestellung durch die Unternehmensleitung bzw. der Vertrag mit der betreffenden Person.

In welchem Umfang und welcher Form der Gefahrgutbeauftragte seine Aufgaben und Pflichten (siehe dazu § 11 GGBG und ggf. Vollzugserlass 2007) wahrnimmt, richtet sich weitgehend nach den Anforderungen im Unternehmen.

Es genügt nicht, dass der Gefahrgutbeauftragte in Besitz des entsprechenden Nachweises ist, ohne die notwendigen fortlaufenden Aktivitäten (Beratung, Schulung, Kontrolle und Überwachung, Berichtswesen) wahrzunehmen.

Siehe dazu auch eine recht übersichtliche Information der Wirtschaftskammer, die Sie hier downloaden können (Download GF Doks alg)

Weiters ist das Unternehmen verpflichtet – speziell dem internen Gefahrgutbeauftragten – die notwendigen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit (Regelwerke, Fortbildungskurse und Weiterbildungsveranstaltungen + der notwendigen Arbeitszeit) zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere ist es wichtig, dass der Gefahrgutbeauftragte rechtzeitig eine anerkannte Fortbildung mit Prüfung besucht, damit sein Nachweis die Gültigkeit nicht verliert (Gültigkeit 5 Jahre ab Ausstellung, Verlängerung innerhalb des letzten Jahres).

Da hier in der letzten Zeit vielfach Mängel festgestellt wurden, wird nunmehr von der Exekutive auch geprüft, ob im Unternehmen ein Gefahrgutbeauftragter mit gültigem Nachweis, der seine Pflichten wahrnimmt, vorhanden ist.

Vermeiden Sie Strafen und Beanstandungen und Verlängern Sie Ihren Gefahrgutbeauftragten-Nachweis rechtzeitig (ist die Frist von 5 Jahren vorbei, bleibt nur noch der erneute Besuch einer Erstausbildung mit Ablegung der Erstausbildungsprüfung). Weitere Informationen zu aktuellen Ausbildungsterminen finden Sie unter www.gefahrgutbeauftragtenausbildung.gefahrgut-online-center.at.

Regelmäßige Fortbildung

Der Besuch der anerkannten Fortbildung mit Ablegung der entsprechenden Prüfung (alle 5 Jahre), reicht in der Praxis jedoch keineswegs aus.

Alle 2 Jahre (nächste Änderung für Straße / Schiene / Binnenschifffahrt ab 01.01.2011 mit genereller Übergangsfrist 30.06.2009) werden die Gefahrguttransportvorschriften geändert und ein Auffrischung der Kenntnisse des Gefahrgutbeauftragten ist erforderlich.

Weiters erwarten wir in den nächsten Monaten auch einen Anpassung der österreichischen Gesetzgebung (GGBG/GGBV)

Daher muß der Gefahrgutbeauftragten seine Informationen ständig auf dem Laufenden halten und entsprechende Maßnahmen für die eigene Weiterbildung setzen.

In welcher Form dieses Wissens-Update erfolgen soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Unerlässlich ist, dass es geschieht.

Was haben Sie als Gefahrgutbeauftragter nunmehr für Möglichkeiten, dieses Wissensauffrischung durchzuführen:

- Sie besorgen sich die neuen Regelwerke und arbeiten die Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen im Unternehmen durch (Vorteil: relativ kostengünstig; Nachteil: sehr zeitintensiv. Gefahr, das Änderungen übersehen bzw. Formulierungen falsch interpretiert werden)

- Sie besuchen eine der Informationsveranstaltungen zu diesem Thema. (Vorteil: Sie erhalten einen groben Überblick zu den Änderungen, was Erleichterung beim Durcharbeiten der Regelwerke im Hinblick auf die Unternehmensanforderungen verschafft. mögliche Nachteile: die Information war nicht ausreichend umfangreich, zu allgemein, zu einseitig betrachtet, bei Großveranstaltungen ist meist nicht ausreichend Zeit, um die eigenen Interessen ausführlich zu besprechen und es bleiben bei der Umsetzung in die Praxis noch jede Menge Fragen offen). Daher sollte die Auswahl der Veranstaltung sehr sorgfältig getroffen werden – hier geht es nicht nur um die Kosten sondern um Qualität.´Auch die Wahl des richtigen Zeitpunktes ist wichtig (zu zeitlich: es stehen noch nicht alle Änderungen fest, zu spät: es bleibt keine Zeit für die Umsetzung der Änderungen)

Was tun, wenn Sie die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten, neu übernehmen sollen, jedoch der nächste Erstausbildungskurs erst in absehbarer Zeit stattfindet?

Als Interner Gefahrgutbeauftragter

Für die Funktion des internen Gefahrgutbeauftragten darf die Meldung schon vor Besuch der Erstausbildung und Ablegung der Erstausbildungsprüfung erfolgen. In diesem Falle wird der Meldung an das Verkehrsministerium eine Anmeldebestätigung zur einer Erstausbildung bei einem anerkannten Schulungsveranstalter beigelegt. Nach erfolgter Ausbildung und Erhalt des Nachweises wird dieser dem Verkehrsministerium nachgereicht.

Als externer Gefahrgutbeauftragter

Für die Funktion des externen Gefahrgutbeauftragten und die entsprechende Meldung an das Ministerium ist grundsätzlich ein gültiger EU-Nachweis erforderlich. Falls Sie Ihre Aufgaben als externer Gefahrgutbeauftragter prompt übernehmen müssen und die geplante Ausbildung erst in absehbarer Zeit erfolgen kann, kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten können.

Interner oder externer Gefahrgutbeauftragter?

Ob für Ihr Unternehmen ein interner oder externer Gefahrgutbeauftragter die bessere Lösung ist, hängt sehr von den Anforderungen im Unternehmen ab (Menge und Art der Gefahrguttransporte, Personalressourcen, etc. Wir zeigen Ihnen gerne kostenfrei und unverbindlich die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten auf. kontaktieren Sie uns unverbindlich per Email an gefahrgut@other-sight.com oder rufen Sie uns unter Tel. +43(0)650 4500100 an.

Abfall-Gefahrguttransport: Neue Sondervereinbarung M222

Die alte multilaterale Sondervereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, läuft am 01.08.2010 aus.

Erfreulicherweise steht die NACHFOLGE-Sondervereinbarung M222 schon zur Verfügung. Gültig von 02.08.2010 bis 01.08.2015.

Im Prinzip werden die Bestimmungen der M172 angepasst an das ADR 2009 übernommen und teilweise etwas genauer spezifiziert.

Bei der vereinfachten Zuordnung wurden die Druckgaspackungen und die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann, ergänzt.

Bei der Beförderung in loser Schüttung sind die Maßnahmen zur sicheren Beförderung genauer definiert. Bei der Kennzeichnung der Verpackung und bei den Angaben im Beförderungspapier ist es bei umweltgefährenden Stoffen nicht notwendig diese auszuweisen.

Der Vermerk im Beförderungspapier ist auf “Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M222) zu ändern.

Die Tabelle, auf welchen Abfälle die erleichternden Bestimmungen anzuwenden sind, wurde umstrukturiert – ist jetzt nach UN Nummer geordnet und enthält keine EAK Angaben mehr.

Aber Achtung, derzeit wurde die Sondervereinbarung nur von Österreich und Lichtenstein unterschrieben.

Der Volltext kann unter: http://www.other-sight.com/gefahrgut/m222.pdf  heruntergeladen werden.

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