Die Rolle des Sicherheitsdatenblattes beim Gefahrguttransport
27. Februar 2011 Hinterlasse einen Kommentar
Das Sicherheitsdatenblatt (Kurzversion: SB oder MSDS = material safety data sheet) ist kein Dokument des Gefahrguttransportrechtes.
Daher ist das Mitführen eines Sicherheitsdatenblattes während des Gefahrguttransportes (egal auf welchem Verkehrsträger) nicht Pflicht.
Trotzdem findet das Sicherheitsdatenblatt bei der Organisation / Vorbereitung und Abwicklung von Gefahrguttransporten vielseitige Verwendung.
Speditionen, Reedereivertretungen und Luftfahrtgesellschaften verlangen vor Annahme / Abwicklung eines Gefahrguttransportes in vielen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt.
Auf Basis der Angaben im Sicherheitsdatenblatt kann festgestellt werden, ob es sich um Gefahrgut im Sinne der Gefahrguttransportbestimmungen handelt.
Die erste und wichtigste Information ist das Erstellung- bzw. Überarbeitungsdatum des Sicherheitsdatenblattes.
Habe ich ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen, dessen Versionsdatum
älter als 6 Monate ist, muss ich die darin enthaltenen Angaben kritisch betrachten.
Ist das Sicherheitsdatenblatt schon einige Jahre alt, empfehle ich eine neuere Version anzufordern, oder das Datenblatt einem „Profi“ zur Begutachtung zu übermitteln, damit dieser feststellen kann, wie die angegebenen Daten aktuell zu verwerten sind.
Die nächste Information des Sicherheitsdatenblattes, die mich beim Gefahrguttransport interessiert, ist der Abschnitt 14.
Hier sollte im Optimalfall alle Gefahrguttransport relevanten Angaben genannt sein.
Doch aufgepaßt!
Aufgrund der ständigen Vorschriftenänderungen (nicht nur im Gefahrguttransportrecht), ist es möglich bzw. in einigen Fällen sogar wahrscheinlich, dass der Inhalt des Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes nicht 100% für die Abwicklung meines Transportes genutzt werden kann (selbst wenn der Stoff / das Produkt schon lange mit gleicher Rezeptur auf dem Markt ist)
Hier zwei Beispiele:
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Fall 1:
Seit 01.01.2011 ist die Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Zubereitungen mit der Zusatzgefahr „Umweltgefährlich“ abgelaufen – ich persönlich habe jedoch noch kein Sicherheitsdatenblatt gesehen, in welchem im Abschnitt 14. ein Hinweis auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Baum/Fisch oder den spätestens ab 01.07.2011 geltenden Zusatzeintrag im Beförderungspapier „umweltgefährdend“ enthalten war.
Hier sollte man im Abschnitt 3 bzw. 15 nachsehen, ob es dort Informationen gibt, die auf die Zusatzgefahr „Umweltgefährdend“ hinweisen (R50, R50/53, R51/53 oder H400, H410, H411)
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Fall 2:
Im Sicherheitsdatenblatt steht unter Abschnitt 14:
für das ADR: kein Gefahrgut in Gefässen < 450 Liter
bei den Angaben für die Seefracht und die Luftfracht ist angegeben: UN 1133 Klebstoff, 3, III
Glauben Sie das oder nicht? Mein Kommentar – kommt darauf an …
Auch hier wird die Umweltgefahr bei viskosen Stoffen zur Gefahr.
Finden Sie im Abschnitt 3 oder 15 keine Hinweise auf die Umweltgefahr ist alles ok und Ihr Produkt ist beim Straßentransport in Gefässen bis 450 Liter wirklich kein ADR Gut.
Doch wehe, wenn Sie im Abschnitt 3 oder 15 die „Umweltgefahr“ entdecken – aufgrund der Zusatzgefahr „umweltgefährlich“ ist das Produkt auf der Straße ebenfalls eine UN 1133 Klebestoff, 3, III.
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Fazit: Auch wenn ich ein relativ aktuelles Sicherheitsdatenblatt vor mir habe, sollte ich nicht blindlinks alles glauben, was im Abschnitt 14. angegeben ist, sondern auf jeden Fall auch den Abschnitt 3 und 15 durchsehen (und prüfen, ob die chemikalienrechtlichen Kennzeichnungen mit den transportrechtlichen Angaben übereinstimmen können)
Für Gefahrgutbeauftragte bzw. Personen, die häufig Gefahrguttransporte abwickeln, sollte es selbstverständlich sein, auch die anderen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes zumindest „grob“ durchzusehen, um festzustellen, ob die Angaben im Abschnitt 14 mit den Eigenschaften des Stoffes / der Zubereitung harmonieren.
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